Klimaschutzprogramm Bau

Wir sind der Auffassung, dass Klimaschutz beim Bau gefördert werden muss. Gerade in Krisenzeiten zeigt sich, wie wichtig ein Umdenken ist. Dazu haben wir folgende Richtlinie erstellt:

Motivation und Zielsetzung: Der Rat der Stadt Langelsheim bekennt sich zu dem avisierten Klimaschutzziel bis 2030 ein CO2- neutrales Deutschland zu schaffen. Hierfür erachtet er es als wichtig auf kommunaler und privater Ebene weitere Schritte zu gehen. Insbesondere im Bereich der Bauwirtschaft liegt ein besonderes CO2- Einsparpotenzial. Allein die Produktion von Beton sorgt für etwa 8 % des weltweiten CO2-Ausstosses. Mit Hilfe des „Klimaschutzprogramms Bau“ sollen Anreize für Bauherren und –damen geschaffen werden, klimaschonende Verfahren, Materialien oder Technologien bei der Umsetzung ihres Bauvorhabens einzusetzen. Die Vorbildfunktion des/ der Einzelnen kann hier zu einer Verbreitung des Klimaschutzgedankens im Baubereich beitragen. Explizit sollen auch Maßnahmen im Bestand gefördert werden, die darauf zielen, ältere Gebäude fit für die Zukunft zu machen. Die schon einmal eingesetzte Energie für die Erstellung von Wohnraum bleibt so langfristig erhalten. Die Klimagerechtigkeit der nachfolgenden Generationen anerkennend fördert dieses Programm Familien, Lebensgemeinschaften und Alleinerziehende mit Kindern zusätzlich.

1. Förderungsgegenstand

(1) Im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel können auf Antrag bauliche Einzelmaßnahmen bei Neu- oder Bestandsbauten gefördert werden, die über Bausteine der folgenden Auflistung verfügen:

- Einsatz von Dämmstoffen auf Basis nachwachsender Rohstoffe, wie z.B. Holz- und Hanffasern, Cellulose, Schafwolle, etc.

- Einsatz von Putzsystemen auf Lehm-, Kreide- oder Kalkbasis

- Einsatz von recycelten Baustoffen wie z.B. Recycle-Beton

- Dach- und Fassadenbegrünung von Wohngebäuden und Carports

- Erstellung von Gebäuden in Holzbauweise

- Montage von Solaranlagen und Energiespeichersystemen

- Montage von Wallboxen, wenn bereits eine Solaranlage besteht

- Einsatz von Heizsystemen, die auf keinerlei fossile Energieträger zurückgreifen

- Einsatz von Holzfenstern im Neubau - Einsatz von Massivholzfußböden

- Entsiegelung von Flächen

2. Persönliche Förderungsvoraussetzungen

(1) Förderungsberechtigt sind alle Einzelpersonen, Familien, alleinerziehende Elternteile oder Angehörige einer Lebensgemeinschaft mit erstem Wohnsitz im Stadtgebiet Langelsheim.

(2) Zusätzliche Berücksichtigung im Förderprogramm finden eigene Kinder (mit Verwandtschaft im ersten Grad).

(3) Kinder können nur berücksichtigt werden, wenn sie zum Zeitpunkt des Maßnahmenabschlusses das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(4) Berücksichtigt werden auch ungeborene eigene Kinder, wenn nachgewiesen wird, dass zum Zeitpunkt des Maßnahmenabschlusses eine Schwangerschaft vorliegt bzw. vorlag.

3. Sachliche Förderungsvoraussetzungen

(1) Das Wohnobjekt, an dem eine Klimaschutzmaßnahme durchgeführt wird, muss sich spätestens nach Abschluss der Maßnahme im Eigentum des/ der Antragsteller/ in befinden.

(2) Die Förderung ist an die Eigennutzung des Gebäudes zu Wohnzwecken und die Anmeldung mit dem Hauptwohnsitz gebunden. Der Nachweis ist über eine Meldebescheinigung zu führen. Der Hauptwohnsitz ist dort nach Maßnahmenabschluss für mindestens drei Jahre zu behalten.

(3) Der/ die Antragsteller/ in muss/ müssen sich verpflichten, dass wenigstens ein/ eine Antragsteller/ in das geförderte Objekt zusammen mit dem Kind/ den Kindern für die eine Zusatzförderung erfolgt ist, mindestens drei Jahre nach Maßnahmenabschluss ununterbrochen bewohnt/ bewohnen.

(4) Als Maßnahmenabschluss im Sinne dieser Richtlinie zählt der Zeitpunkt, wenn die Stadt Langelsheim die Klimaschutzmaßnahme mit dem/ der Antragsteller/ in vollends abgerechnet hat.

4. Höhe der Förderung

(1) Die Förderung beträgt einmalig 1000 €.

(2) Diese Förderung kann einmalig um jeweils 500 € je Kind erhöht werden und ist auf max. 4 Kinder begrenzt.

(3) Die Förderung ist nur einmal je Kind und Familie innerhalb des Förderzeitraumes möglich.

(4) Eine Förderung ist auch dann möglich, wenn der/ die Antragsteller/ in beabsichtigt die beantragte Klimaschutzmaßnahme in Eigenleistung auszuführen. Förderfähig sind in diesem Falle lediglich die Ausgaben für verwendete Materialien.

(5) Unterschreiten die Kosten der beantragten Maßnahme die maximale Fördersumme, so sind lediglich die realen Kosten der Maßnahme erstattungsfähig.

5. Beantragung

(1) Die Förderung wird nur auf schriftlichen Antrag bei der Stadt Langelsheim gewährt. Im Förderungsantrag beschreibt der/ die Antragsteller/ in die gewählte bauliche Klimaschutzmaßnahme.

(2) Im Förderungsantrag sind die Förderungsbedingungen ausdrücklich anzuerkennen, die sich aus dieser Richtlinie ergeben.

(3) Der Antrag ist vor Beginn der Klimaschutzmaßnahme zu stellen. Die Maßnahme darf erst nach Bewilligung durch die Stadt Langelsheim beginnen.

6. Förderungszusage und Auszahlung

(1) Eine schriftliche Förderzusage erfolgt unter der Bedingung, dass die beantragte Maßnahme innerhalb von sechs Monaten realisiert bzw. begonnen wird.

(2) Die Zuwendung wird nach Vorlage aller Unterlagen und einer Fotodokumentation der Maßnahme in einer Summe innerhalb von vier Wochen ausgezahlt.

(3) Soweit die Förderungszusage mit Rücksicht auf ein noch ungeborenes Kind ergangen ist, wird die Zuwendung mit dem Nachweis der Geburt dieses Kindes ausgezahlt. Eine Teilauszahlung der Fördersumme ist auf Antrag möglich.

7. Rückzahlung

(1) Die Förderung ist anteilig für jedes nicht gemäß Punkt 3.2 und Punkt 3.3 eingehaltene volle Jahr zurück zu zahlen, wenn vor Ablauf der Selbstnutzungsfrist die Selbstnutzung des geförderten Objektes auch nur vorübergehend aufgegeben oder das geförderte Objekt veräußert wird.

(2) Im Übrigen gelten die gesetzlichen Rückforderungsgründe.

8. Kombinierbarkeit mit weiteren Förderprogrammen

(1) Die Kombination dieses Förderprogrammes mit weiteren Förderprogrammen der Stadt Langelsheim, insbesondere dem „Kinderbonusprogramm“, des Landes Niedersachsen, der Bundesrepublik Deutschland oder weiteren Trägern von entsprechenden Programmen schließt sich ausdrücklich nicht aus.

9. Anzeige- und Auskunftspflicht

(1) Die Antragstellenden sind verpflichtet, innerhalb von vier Wochen nach Beendigung der Maßnahme am Objekt dieses der Stadt Langelsheim mitzuteilen und eine abschließende Fotodokumentation und alle weiteren wesentlichen Unterlagen zur Prüfung und Abrechnung der Klimaschutzmaßnahme vorzulegen.

(2) Weiterhin sind die Antragstellenden verpflichtet, Veränderungen, die für die Entscheidung über die Zuwendung wesentlich waren, der Stadt Langelsheim mitzuteilen.

10. Inkraftreten

(1) Diese Richtlinie tritt am … in Kraft und gilt bis einschließlich 31.12.2025.

11. Schlußbemerkung

(1) Die Förderung ist freiwillig, ein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht nicht und wird auch nicht mit dieser Richtlinie begründet.



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