Kinderbonusprogramm

Zuschüsse zum Wohneigentum

Der Rat hat die Richtlinien zum Kinderbonusprogramm beschlossen.

§ 1 Fördergegenstand lautet:

"Im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel können auf Antrag der Erwerb eines Bauplatzes und der Neubau eines Wohnhauses im Gemeindegebiet der Stadt Langelsheim durch einen einmaligen Zuschuss gefördert werden. Dies gilt für Bauplätze der Stadt Langelsheim selbst."

Unseren Anregungen zu mehr Nachhaltigkeit und mehr sozialer Gerechtigkeit wurde nicht gefolgt. Unser Antrag lautet:

Motivation und Zielsetzung: Die demografische Entwicklung erwartet zukünftig eine rückläufigere Einwohnendenzahl in den ländlichen Bereichen, weil insbesondere junge Menschen sich mehr in Richtung der Landeszentren mit ihren Wohnquartieren und Arbeitsstätten orientieren. Um diesen Trend entgegenzuwirken, sollen junge Familien mit Kindern stärker an den Ort gebunden werden. Dies lässt sich neben anderen Maßnahmen durch eine gezielte Förderung bei der Wohneigentumsbildung erreichen. Selbstgenutztes Wohneigentum in einer Gemeinde festigt schließlich die örtliche Bindung und dient damit auch der Stärkung der Ortsgemeinschaft. Gezielt unterstützt und gefördert werden sollen junge Familien mit Kindern beim Erwerb eines Bauplatzes, dem Neubau eines Wohnhauses oder dem Erwerb einer Bestandimmobilie mit einem Baujahr vor dem Jahr 2000, da hier das angestrebte Ziel generationsübergreifend und damit nachhaltiger erreicht werden kann. Von diesem Leitgedanken getragen, hat der Rat der Stadt Langelsheim folgende Richtlinie zur Förderung der Wohneigentumsbildung junger Familien beim Erwerb eines Bauplatzes, dem Neubau eines Wohnhauses oder dem Erwerb einer Bestandsimmobilie mit einem Baujahr vor dem Jahr 2000 im Gemeindegebiet der Stadt Langelsheim in seiner Sitzung am … beschlossen. 1. Förderungsgegenstand: (1) Im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel können auf Antrag der Erwerb eines Bauplatzes, der Neubau eines Wohnhauses oder der Erwerb einer Bestandsimmobilie mit einem Baujahr vor dem Jahr 2000 im gesamten Gemeindegebiet der Stadt Langelsheim mit allen seinen Stadtteilen durch einen einmaligen Zuschuss gefördert werden. Dies gilt für Bauplätze der Stadt Langelsheim selbst oder eines privaten Erschließungsträgers, soweit die Entwicklung des Baugebiets im städtischen Interesse liegt. 2. Persönliche Förderungsvoraussetzungen: (1) Förderungsberechtigt sind alle Eltern oder allein erziehenden Elternteile oder Angehörige einer Lebensgemeinschaft ohne Rücksicht auf ihren derzeitigen Wohnsitz mit mindestens einem in der gemeinsamen Wohnung betreuten eigenen Kind (Verwandtschaft im ersten Grad). (2) Kinder können nur berücksichtigt werden, wenn sie im Zeitpunkt der notariellen Beurkundung des jeweiligen Kaufvertrages das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. (3) Berücksichtigt werden auch ungeborene eigene Kinder, wenn nachgewiesen wird, dass zum Zeitpunkt der Beurkundung des jeweiligen Kaufvertrages eine Schwangerschaft vorliegt bzw. vorlag. 3. Sachliche Förderungsvoraussetzungen: (1) Das geförderte Wohnhaus muss im Eigentum des/der Antragsteller/in stehen und unmittelbar nach seiner Fertigstellung durch wenigstens einen Antragsteller/ eine Antragstellerin und das Kind/ die Kinder als Erstnutzer bezogen werden, für das/die die Förderung erfolgt. (2) Die Förderung ist an die Eigennutzung des Wohnhauses und die Anmeldung mit dem Hauptwohnsitz gebunden. Der Nachweis ist über eine Meldebescheinigung zu führen. Der Hauptwohnsitz ist dort ab melderechtlicher Anmeldung für mindestens 5 Jahre zu behalten. (3) Der/ die Antragsteller/in muss/ müssen sich verpflichten, dass wenigstens ein/ eine Antragsteller/ in das geförderte Objekt zusammen mit dem Kind/ den Kindern, für das/ die die Förderung erfolgt, mindestens 5 Jahre vom Tage des Einzugs an ununterbrochen bewohnt. (4) Eine Zwischenvermietung ist unzulässig. 4. Höhe der Förderung: (1) Die Förderung beträgt je Kind im Sinne von Punkt 2 dieser Richtlinie 2.000,00 € und ist auf max. 3 Kinder begrenzt. (2) Die Förderung ist nur einmal je Kind möglich. (3) Die Inanspruchnahme der Förderung ist pro Familie nur einmal möglich. 5. Beantragung: (1) Die Förderung wird nur auf schriftlichen Antrag bei der Stadt Langelsheim gewährt. (2) Im Förderungsantrag sind die Förderungsbedingungen ausdrücklich anzuerkennen, die sich aus dieser Richtlinie ergeben. (3) Der Antrag ist bei Ersterwerb eines Grundstücks/ einer Bestandsimmobilie vor oder nach Abschluss eines notariellen Kaufvertrages zu stellen (spätestens jedoch drei Monate nach Abschluss des notariellen Kaufvertrages). 6. Förderungszusage und Auszahlung: (1) Bei Ersterwerb eines Grundstücks/ einer Bestandsimmobilie ergeht eine schriftliche Förderungszusage unter der Bedingung, dass der Einzug in das geförderte Objekt gemäß Punkt 3 dieser Richtlinie durch Vorlage einer entsprechenden Meldebescheinigung nachgewiesen wird. (2) Die Zuwendung wird nach Vorlage der Meldebescheinigung in einer Summe innerhalb von vier Wochen ausgezahlt. (3) Soweit die Förderungszusage mit Rücksicht auf ein noch ungeborenes Kind ergangen ist, wird die Zuwendung, wenn der Einzug in das geförderte Objekt früher erfolgt ist, mit dem Nachweis der Geburt dieses Kindes ausgezahlt. 7. Rückzahlung: (1) Die Förderung ist anteilig für jedes nicht gemäß Punkt 3.2 und Punkt 3.3 eingehaltene volle Jahr zurück zu zahlen, wenn vor Ablauf der Selbstnutzungsfrist die Selbstnutzung des geförderten Objekts auch nur vorübergehend aufgegeben oder das geförderte Objekt veräußert wird. (2) Im Übrigen gelten die gesetzlichen Rückforderungsgründe. 8. Kombinierbarkeit mit weiteren Förderprogramm (1) Die Kombination dieses Förderprogrammes mit weiteren Förderprogrammen der Stadt Langelsheim, insbesondere dem „Klimaschutzprogramm Bau“, des Landes Niedersachsen, der Bundesrepublik Deutschland oder weiteren Trägern von entsprechenden Förderprogrammen schließt sich ausdrücklich nicht aus. 9. Anzeige- und Auskunftspflicht: (1) Die Antragstellenden sind verpflichtet, innerhalb von 6 Wochen nach Einzug in das geförderte Objekt und erfolgter Ummeldung dieses der Stadt Langelsheim mitzuteilen. (2) Weiterhin sind die Antragstellenden verpflichtet, Veränderungen, die für die Entscheidung über die Zuwendung wesentlich waren, der Stadt Langelsheim mitzuteilen. 10. Inkrafttreten: (1) Diese Richtlinie tritt am … in Kraft und gilt bis einschl. 31.12.2025. 11. Schlussbemerkung: (1) Die Förderung ist freiwillig, ein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht nicht und wird auch nicht mit dieser Richtlinie begründet.



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